Zusammenfassung des Urteils B 2004/137: Verwaltungsgericht
Die Eheleute X.-Y. wurden von den Sozialen Diensten der Gemeinde finanziell unterstützt. Nachdem sie mit verschiedenen Entscheiden nicht einverstanden waren, haben sie Beschwerde eingereicht. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es wurde festgestellt, dass die Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden kann, da die Kinder über vierzehn Jahre alt sind und keine Vollzeitbetreuung mehr benötigen. Die Kosten für die Amortisation der Hypothek wurden nicht von der Gemeinde übernommen, da es sich um Schuldentilgung handelt. Die Beschwerdeführer beantragten auch die Einbeziehung ihres Sohnes in die Sozialhilfeberechnung, was jedoch abgelehnt wurde. Die Beschwerde wurde grösstenteils abgewiesen, und die Beschwerdeführer wurden zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2004/137 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 09.11.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Sozialhilfe, Art. 12, 16 und 17 SHG (sGS 381.1). Bezog eine von der Sozialhilfe unterstützte Person während längerer Zeit Krankentaggelder, so ist die Verpflichtung zur Abklärung von Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen zulässig. Eine Mutter darf zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden, wenn die Kinder über vierzehn Jahre alt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/137). |
Schlagwörter: | Sozialhilfe; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Person; Gemeinde; Rekurs; Amortisation; Abklärung; Departement; Verfügung; Unterstützung; Gemeinderat; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Verwaltungsgericht; Innern; Sozialkommission; Begehren; Leistungen; Hypothek; Eltern; Sozialversicherung; Verpflichtung; Kinder |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 122 II 198; |
Kommentar: | - |
Urteil vom 9. November 2004
Anwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf, Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichter lic. iur. J. Diggelmann; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen
A. und B. X.-Y.,
Beschwerdeführer, gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
und
Politische Gemeinde C. Beschwerdegegnerin, betreffend
Sozialhilfe
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ Die Eheleute A. und B. X.-Y. sind mit ihren Kindern in C. wohnhaft. Sie werden seit Mai 2002 von den Sozialen Diensten der Politischen Gemeinde C. finaziell unterstützt. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 legte die Sozialkommission C. die finanzielle Unterstützung ab 1. Oktober 2003 neu auf Fr. 6'182.45 pro Monat fest (ohne Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse sowie ohne Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung). Sodann wurde die Ehefrau verpflichtet, sich ab sofort um eine berufliche Tätigkeit zu bewerben. Bei Nichterfüllung dieser Auflage sei mit einer Kürzung Einstellung der Sozialhilfe zu rechnen. Ausserdem wurde der Ehemann aufgefordert, bei der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen ein Gesuch um eine IV- Rente einzureichen und gleichzeitig den Sozialen Diensten C. das Formular "Gesuch um Rentenauszahlung an eine Behörde" zuzustellen, andernfalls eine ambulante fachärztliche Begutachtung geprüft werde. Bei der Bemessung der finanziellen
Sozialhilfe ging die Sozialkommission davon aus, dass der Sohn D. in einer sozialen Institution lebe und ein IV-Taggeld erhalte, weshalb er selbst ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe einzureichen habe.
Gegen die Verfügung der Sozialkommission erhoben die Eheleute X. mit Eingabe vom
19. November 2003 Rekurs, der vom Gemeinderat C. mit Entscheid vom 1. Dezember 2003 (Versand 3. Dezember 2003) abgewiesen wurde.
./ Gegen den Entscheid des Gemeinderates erhoben A. und B. X. mit Eingabe vom
29. Dezember 2003 Rekurs beim Departement des Innern. Sie beantragten sinngemäss, der Sohn D. sei in die Bemessung der Sozialhilfe einzubeziehen, weshalb von einem Haushalt mit sechs Personen auszugehen sei. Sodann könne die Ehefrau zur Zeit nicht beruflich arbeiten. Im weiteren beanstandeten die Rekurrenten die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen durch die Vormundschaftsbehörde. Schliesslich beantragten sie die Anrechnung eines monatlichen Betrages von Fr. 700.-- für die Amortisation der Hypotheken auf ihrem Einfamilienhaus.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2004 erhoben die Eheleute X. beim Departement des Innern Rechtsverweigerungsbeschwerde und aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Gemeinderat C. und die Sozialen Dienste C. sowie gegen deren Leiter.
Das Departement des Innern behandelte den Rekurs sowie die Rechtsverweigerungsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige am 16. August 2004 und eröffnete seine Entscheidungen in ein und demselben Beschluss. Es wies den Rekurs gegen den Entscheid des Gemeinderates C. vom 13. Dezember 2003 ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde hiess es teilweise gut und verpflichtete den Gemeinderat, Sozialhilfeleistungen im Sinn der Erwägungen unverändert auszuzahlen (Ziff. 2). Einer aufsichtsrechtlichen Anzeige gab es keine Folge, soweit es darauf eintrat (Ziff. 3). Amtliche Kosten wurden nicht erhoben (Ziff. 4), und das Begehren um Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung im Rekursverfahren wurde abgewiesen (Ziff. 5). Das Departement erwog, A. X. sei seit 1997 nicht mehr berufstätig. Er sei von seinem Arzt ab 29. August 1997 zu 100 Prozent krank geschrieben worden. Danach habe er rund ein Jahr Krankentaggelder und anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Aufgrund der langen
Krankheitsdauer sei die Abklärung allfälliger Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung nicht abwegig, sondern sie dränge sich geradezu auf. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Behörden habe A. X. bisher jedoch eine Abklärung, ob er Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung habe, verweigert. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Ehefrau sei zu Recht verpflichtet worden, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, da die Kinder zwischen vierzehn und neunzehn Jahre alt seien und keine vollzeitige Betreuung mehr benötigten. Im weiteren seien die Kosten für die Amortisation der Hypothek nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen, da es sich dabei um Schuldentilgung handle.
./ Mit Eingabe vom 31. August 2004 erhoben die Eheleute X. beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen Ziff. 1 und 5 des Rekursentscheids und beantragten die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die in der Beschwerde gestellten Begehren und deren Begründung werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.
Mit Verfügung vom 3. September 2004 wies die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Politische Gemeinde C. verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:
./ Angefochten mit Beschwerde sind Ziff. 1 und 5 des Rekursentscheids. Diesbezüglich ist die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 31. August 2004 wurde rechtzeitig eingereicht und kann als den gesetzlichen Anforderungen
genügend betrachtet werden (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Vorinstanz entschied in Ziff. 2 über die Rechtsverweigerungsbeschwerde und in Ziff. 3 über die aufsichtsrechtliche Anzeige der Beschwerdeführer. Gegen diese Teile des Entscheids vom 16. August 2004 ist die Beschwerde nicht zulässig (Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und Art. 89 VRP).
Dementsprechend wurde in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht stehe nur gegen Ziff. 1 und Ziff. 5 offen.
Die Beschwerdeeingabe enthält über weite Strecken Kritik am Vorgehen des Departements des Innern als Aufsichtsbehörde bzw. an dessen Entscheid über die Rechtsverweigerungsbeschwerde. Auf diese Vorbringen kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Nicht eingetreten werden kann auch auf die Ausführungen über eine angebliche Tätlichkeit, die der Leiter der Sozialen Dienste am 30. August 2004 gegen den Beschwerdeführer verübt haben soll. Der Beschwerdeführer kann bei einem Verdacht auf eine strafbare Handlung Strafanzeige erheben.
Einzutreten ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde insoweit, als die Abweisung des Rekurses angefochten und konkret begründet wird, inwiefern das Departement des Innern den Sachverhalt unrichtig unvollständig festgestellt Rechtsnormen bzw. allgemeine Rechtsgrundsätze fehlerhaft angewendet hat. Zu prüfen ist somit, ob der Ausschluss von D. X. bei der Bemessung der finanziellen Sozialhilfe, die Verpflichtungen zur Abklärung der Rentenberechtigung des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Verweigerung der Uebernahme von Amortisationszahlungen zulässig ist. Nicht eingetreten werden kann namentlich auf das Begehren, es seien rückwirkend ab 2002 Leistungen an die Kosten für berufliche Bewerbungen zu entrichten. Darüber haben weder der Gemeinderat C. noch das Departement des Innern einen Entscheid gefällt. Es handelt sich somit um ein neues Begehren, das nach Art. 61 Abs. 3 VRP im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Nicht näher einzutreten ist auch auf den Einwand, die Vorinstanz habe ungenügende Sachverhaltsabklärungen getätigt. Diese
pauschale Kritik genügt den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht. Wie in der Beschwerdevernehmlassung zutreffend ausgeführt wird, zog die Vorinstanz die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Akten bei. Soweit sich die Beschwerdeführer auf weitere, im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde der Aufsichtsbeschwerde stehende Eingaben und Unterlagen berufen, wären sie gehalten gewesen, diese einzureichen, soweit sie darüber verfügen. Hinsichtlich der materiell zu überprüfenden Punkte erweisen sich die Abklärungen der Vorinstanz jedenfalls als hinreichend.
./ Nach Art. 9 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, abgekürzt SHG) hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Im Sozialhilfegesetz sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Pflichten verankert. Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht, hat nach Art. 16 Abs. 1 SHG wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu erteilen (lit. a) sowie Amtsstellen und Dritte zu ermächtigen, Auskünfte zu erteilen (lit. b). Wer finanzielle Sozialhilfe bezieht, ist nach Art. 16 Abs. 2 SHG verpflichtet, Tatsachen umgehend zu melden, die Anspruch Berechnung verändern. Nach Art. 17 SHG wird finanzielle Sozialhilfe verweigert, gekürzt eingestellt, wenn die hilfesuchende Person keine unrichtige Auskünfte erteilt (lit. a), verlangte Unterlagen nicht einreicht (lit. b), Bedingungen und Auflagen missachtet (lit. c) ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt (lit. d). Art. 12 SHG bestimmt weiter, dass eine arbeitsfähige Person verpflichtet ist, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit anzunehmen.
Bei der Kürzung von Unterstützungsleistungen ist zu berücksichtigen, dass die Kürzungen zumutbar sein müssen, die betroffene Person informiert verwarnt worden sein muss und die Kürzung in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten steht und die betroffene Person durch Aenderung ihres Verhaltens dafür sorgen kann, dass die Kürzung ab einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht werden kann. Sodann können Leistungen gekürzt entzogen werden, wenn sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich verhält, indem sie beispielsweise eine Erwerbstätigkeit nur deshalb nicht aufnimmt, um in den Genuss von Sozialhilfeleistungen zu gelangen (GVP 1998 Nr. 77 und 1996 Nr. 98). Das Bundesgericht hielt in einem kürzlich
ergangenen Urteil fest, selbst ohne gesetzliche Grundlage sei ein vollständiger Leistungsentzug zulässig, wenn sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich verhält (BGE 122 II 198 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur).
Bereits im Rekurs hatten die Beschwerdeführer gerügt, ihr Sohn D. wohne bei ihnen und sei daher in die Familienberechnung einzubeziehen. Die Klinik F. habe im Herbst im Auftrag von D. separat Sozialhilfe beantragt. Das Sozialamt habe diesen Antrag abgewiesen mit der Begründung, sie, die Beschwerdeführer, seien gegen die Streichung in seiner Sozialhilfeberechnung. Es könne somit keine Sozialhilfe separat gewährt werden. Gleichzeitig sei aber die Sozialhilfe von D. in der Berechnung der Familie gestrichen worden. D. habe weiterhin festen Wohnsitz bei ihnen, den Beschwerdeführern, und sei somit in die gemeinsame Berechnung wieder einzubeziehen.
Die Vorinstanz hielt fest, die Sozialkommission habe mit Verfügung vom 5. März 2004 eine Kostengutsprache für D. X. beschlossen, und diese Verfügung sei unangefochten geblieben. Damit sei der Rekurs in diesem Punkt gegenstandslos geworden.
D. X. reichte nach eigenen Angaben Ende September 2003 einen eigenen Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ein. Die mit Verfügung vom 5. März 2004 angeordnete selbständige Unterstützung von D. X. blieb unangefochten. Wird der volljährige Sohn selbständig unterstützt, so ist es nicht zu beanstanden, dass er bei der Bemessung der Unterstützung für seine Eltern nicht mehr berücksichtigt wurde. Die Sozialkommission ging in ihrem Entscheid vom 23. Oktober 2003 davon aus, D. lebe in einer stationären Institution und beziehe ein IV-Taggeld. In der Vernehmlassung zur Rechtsverweigerungsbeschwerde legt der Gemeinderat die verschiedenen Kostengutsprachebegehren und -entscheide dar. Eine Abtretungserklärung für zu erwartende IV-Leistungen sei indessen noch ausstehend.
In der Beschwerde werden keine näheren Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen von D. X. gemacht. Insbesondere wird nicht bestritten, dass er in einer stationären Einrichtung lebt, und es wird nicht dargelegt, inwiefern es unzulässig ist, D.
X. unter den gegebenen Umständen nicht in die Sozialhilfeberechnung der Beschwerdeführer einzubeziehen, solange er als volljährige Person selbständig
unterstützt wird. Allein der Umstand, dass D. X. die Wochenenden bei seinen Eltern verbringt, rechtfertigt jedenfalls einen Einbezug seiner Person als zusätzliches Haushaltsmitglied in die Unterhaltskostenberechnung der Eltern nicht. Allfällige Verzögerungen bei der Ausrichtung von Leistungen, die auf eine fehlende Mitwirkung des Gesuchstellers zurückzuführen sind, vermögen ebenfalls den Einbezug in die Sozialhilfeberechnung der Eltern nicht zu rechtfertigen.
Die Kostengutsprache für D. X. im Entscheid der Sozialkommission vom 5. März 2004 betraf die Zeit nach dem 1. Februar 2004 bzw. den Aufenthalt in einem Wohnheim in S. Am 8. März 2004 schrieb der Gemeinderat eine Rechtsverweigerungsbeschwerde von
D. X. als gegenstandslos ab. Diese Entscheide blieben unangefochten. Gemäss Entscheid vom 8. März 2004 leistete die Sozialkommission mit Beschlüssen vom 26. September 2003 und 22. Oktober 2003 Kostengutsprache für D. X. für Fahr- und Begleitkosten. Inwiefern Kosten für den Aufenthalt in F. zu Unrecht nicht übernommen wurden, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Rekursbegehren, soweit es den Antrag des Sohnes betraf, aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über den selbständigen Antrag des Sohnes als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Im Ergebnis ist es jedenfalls zulässig, dass dem Begehren der Beschwerdeführer um Einbezug des Sohnes in ihre Sozialhilfeberechnung aufgrund der selbständigen Unterstützung des Sohnes nicht entsprochen wurde. Allein der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes und einzelne Aufenthalte an Wochenenden am Wohnort der Eltern rechtfertigen eine entsprechende Erhöhung der finanziellen Unterstützung der Eltern nicht. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
Es fragt sich, ob die Verpflichtungen zur Einreichung eines Gesuchs um eine IV- Rente und zur Bewerbung um eine Berufstätigkeit als anfechtbare Verfügungen zu qualifizieren sind. Dies kann bejaht werden, da mit den Auflagen konkrete Sanktionen für den Säumnisfall verbunden sind.
Die Vorinstanz hielt fest, A. X. sei seit 1997 nicht mehr berufstätig. Er habe rund ein Jahr Krankentaggelder bezogen. Aufgrund der langen Krankheitsdauer sei die Abklärung allfälliger Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung nicht abwegig, sondern sie dränge sich geradezu auf. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er
sei seit Jahren tätig und würde sich strafbar machen, sollte er Sozialversicherungsleistungen erwirken.
Grundsätzlich hat die Sozialhilfebehörde allfällige Ansprüche einer unterstützten Person auf Leistungen von Sozialversicherungen zu prüfen. Aufgrund des Bezugs von Krankentaggeldern während rund eines Jahres durfte die Vorinstanz eine solche Abklärung ohne Rechtsverletzung in Erwägung ziehen. Wenn der Beschwerdeführer mit Berufung auf seine Tätigkeit einwendet, ein Bezug von Sozialversicherungsleistungen sei unzulässig, so sind seine Einwendungen nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkrete Angaben und Belege zur Art seiner derzeitigen Tätigkeit zu machen. Insbesondere legt er nicht dar, ob er daraus Einkünfte erzielt, welche allenfalls von den Sozialhilfeleistungen in Abzug zu bringen wären. Entscheidend ist letztlich, ob der Beschwerdeführer objektiv befähigt ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und Erwerbseinkünfte zu erzielen. Unter den gegebenen Umständen kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Verpflichtung der Sozialhilfebehörde zur Abklärung allfälliger Sozialversicherungsansprüche sei rechtswidrig.
Die Vorinstanz begründete die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bewerbung um eine Berufstätigkeit damit, dass sich die Kinder tagsüber ausser Haus befänden, zwischen vierzehn und neunzehn Jahre alt seien und keine vollzeitige Betreuung durch die Eltern mehr benötigten. Daher könne die Beschwerdeführerin problemlos wenigstens einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen, dies umso mehr, als der Ehemann nicht erwerbstätig sei und somit die Kinderbetreuung während der allfälligen Abwesenheit der Mutter übernehmen könne.
Was in der Beschwerde dagegen eingewendet wird, geht an der Sache vorbei. Das Selbstbestimmungsrecht der Ehefrau wird durch die Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt. Diese Pflicht ist gesetzlich verankert (Art. 12 SHG) und im vorliegenden Fall verhältnismässig, da Kinder im Alter von über vierzehn Jahren keine ständige Präsenz der Mutter zu Hause erfordern.
Die Vorinstanz wies das Begehren um Uebernahme der Amortisationszahlungen für das Eigenheim der Beschwerdeführer ab. Sie erwog, im Einzelfall habe die
Sozialhilfebehörde zu prüfen, ob fürsorgerische Gründe für die Erhaltung des Grundeigentums sprächen. Dessen Veräusserung sei insbesondere zu vermeiden, wenn die unterstützte Person in einer eigenen Liegenschaft angemessener Grösse zu marktüblichen sogar günstigeren Bedingungen wohnen könne wenn auch andere wichtige Gründe einem Verkauf entgegenstehen würden. Offenbar seien die Beschwerdeführer noch nicht verpflichtet worden, ihr Grundeigentum zu realisieren. Das bedeute aber nicht, dass die Kosten für die Amortisation der Hypothek von der Gemeinde zu übernehmen seien, denn dabei handle es sich um Schuldentilgung. Schulden könnten unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass dadurch eine bestehende drohende Notlage behoben vermieden werden könne. Ob Schulden übernommen werden sollten, habe die Sozialhilfebehörde aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zu entscheiden. Zu beachten sei stets, dass die
Uebernahme von Schulden nur zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im Interesse der Gläubiger erfolgen dürfe. In der Praxis würden insbesondere Mietzinsausstände übernommen, um ein Mietverhältnis zu retten und Obdachlosigkeit zu vermeiden. Als notwendig könne sich auch die
Uebernahme von nicht bezahlten Krankenversicherungsprämien zur Verhinderung eines Kassenausschlusses die Zahlung von Mindestbeiträgen der Sozialversicherung zur Verhinderung von Beitragslücken erweisen. Aus den Akten gehe hervor, dass diese Kosten bisher nicht zu den Unterstützungsleistungen an die Beschwerdeführer gezählt hätten. Es gebe keinen Grund, weshalb die Kosten für die Tilgung der Hypothekarschuld der Beschwerdeführer neu in die Unterstützungsleistungen aufgenommen werden sollten. Die Uebernahme dieser Kosten durch die Sozialhilfe sei nicht angezeigt. Es entspreche grundsätzlich nicht der Zielsetzung der Sozialhilfe, Wohneigentum zu unterstützen.
Dagegen wenden die Beschwerdeführer lediglich ein, sie müssten die Amortisationen rechtsverbindlich bezahlen und bekämen hierfür keinen Franken. Sie müssten die Amortisationen aus der Pensionskasse finanzieren. Es könne doch nicht sein, dass sie wegen der nicht verschuldeten Sozialhilfe noch der Pensionskasse verlustig gingen. Deshalb müssten die Amortisationszahlungen rückwirkend und zukünftig von der Sozialhilfe übernommen werden.
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nicht darzutun, inwiefern der Rekursentscheid im streitigen Punkt widerrechtlich ist. Die Amortisation der Hypothek vermindert die Verschuldung der Beschwerdeführer. Insoweit ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Zu prüfen wäre allenfalls, ob mit der Bank ein Aufschub der Amortisation vereinbart werden könnte. Der Beschwerdeführer hat im übrigen keine Angaben über das Mass der Verschuldung und über die Details des Hypothekarschuldverhältnisses gemacht, sondern die entsprechenden Bestimmungen in der Kopie "Darlehensvertrag variable Hypothek" vom 24. Dezember 2002 abgedeckt.
Unbegründet ist die Beschwerde im übrigen, soweit die Verweigerung einer ausseramtlichen Entschädigung angefochten ist. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt rechtswidrig ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
./ Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung dieses Entscheides an:
die Beschwerdeführer
die Vorinstanz
die Beschwerdegegnerin
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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